Alle nicht körpernahen Dienstleister und produzierenden Handwerke, zu denen die Bekleidungsgewerbe wie Damen- und Herrenkleidermacher, Änderungsschneider, Wäschewarenerzeuger, Stricker, Kürschner und Säckler gehören, dürfen ihre gewerbliche Tätigkeit unter Einhaltung der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV durchführen und ihr Geschäft offen halten. Gleiches gilt für die Betriebe von TextilreinigerInnen.
Zulässig:
Produktion
Kundenbereich: Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Neuanfertigung, Änderungen, Reparaturannahme und Ausfolgung der Reparatur)
Abholung vorbestellter Waren (z.B. click & collect)
Lieferung
Geschlossen:
Kundenbereich für Verkauf von Waren
Kunden: 2-G + FFP2 (Ausnahme: click&collect [Abholen vorbestellter Waren]: es genügt FFP2 in geschlossenen Räumen)
Inhaber/Betreiber/Mitarbeiter: 3-G + FFP2 (oder andere geeignete Schutzmaßnahmen)
Hier greift die Ausnahme von der 2G-Regel für Hygiene -und Reinigungsdienstleistungen – gem. § 7 Kundenbereiche Abs 6 Z 19 der 5. COVID-19-Notmaßnahmen-Verordnung.
Die Kundenbereiche der Textilreiniger und Wäscher inkl. deren Übernahmestellen dürfen nur mit FFP2-Maske betreten werden, es ist kein 2G-Nachweis des Kunden erforderlich.
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